Statuten
Zweck
Art.
1
Die Ehrengaben-Schützengesellschaft Stäfa hat den Zweck, die nach altherkömmlichem Brauch als Zeichen der Verbundenheit mit der Gemeinde Stäfa gespendeten Hochzeit- und Ehrengaben nach einer geregelten Schützenordnung zu verschiessen. Der Schiessanlass soll stets einen freundlichen, geselligen Charakter tragen.
Mitgliedschaft
Art.
2
Mitglied der Gesellschaft kann jeder werden, der eine Gabe von mindestens Fr. 20.- an die Gesellschaft leistet.
Des Weiteren können alle als Gesellschafter aufgenommen werden, wenn sie die Altersvorgabe vom SSV Reglement Nr. 2.18.03d erfüllen und den genannten Betrag entrichten.
Art.
3
Im Aktiv-Bürgerrecht eingestellte Personen werden nicht in die Gesellschaft aufgenommen. Der Vorstand schliesst im Aktiv-Bürgerrecht eingestellte Personen aus der Gesellschaft aus. Wieder in ihre Rechte eingesetzte Personen werden wieder aufgenommen.
Art.
4
Mitglieder, welche die Ehre des Vereins und die gute Beziehungen unter den Mitgliedern schädigen, können aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Den Ausschluss beschliesst auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.
Vereinsorgane
Art.
5
Die Vereinsorgane sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Art.
6
Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich nach dem Schiessen
durchzuführen und behandelt folgende Geschäfte zwingend:
a)
Verlesen und Abnahme des Protokolls
b) Abnahme der Rechnung
c) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
d) Festlegung des Schiessplanes für das folgende Jahr
e) Festlegung der Preise für Doppel- und Übungskehr
f) Allfällig Weiteres
g) Absenden
An
jeder Generalversammlung sind die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder muss
auf Begehren von mindestens 30 Mitgliedern einberufen werden.
Art.
7
Der Vorstand
Zur Leitung der Gesellschaft wird jeweils an der Generalversammlung
in offener Abstimmung für die Dauer von 2 Jahren ein Vorstand
mit 7 Mitgliedern gewählt. Aus diesen 7 Mitgliedern wählt
die Generalversammlung ausserdem den Präsidenten. Im übrigen
konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Obliegenheiten des Vorstandes sind:
Präsident:
Leitet die Versammlungen und Vorstandsitzungen. Bei Stimmengleichheit
in Sachgeschäften hat er den Stichentscheid.
Vizepräsident / Chef Gaben:
Vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle.
Zuständig für die Organisation der Gaben und zusammenstellen vom Gabentsch.
Aktuar:
Führt ein genaues Protokoll über die Generalversammlungen und
Vorstandssitzungen der Gesellschaft.
Erledigtund die erforderliche
Korrespondenzen.
Führt das Mitgliederverzeichnis.
Kassier:
Hat alljährlich genaue Rechnung abzulegen.
Schützenmeister:
Ist verantwortlich für einen korrekten Schiessbetrieb.
Trägt
die Verantwortung für die Einhaltung der Schiessvorschriften.
Dem gesamten Vorstand obliegen:
a)
Handhabung der Statuten und des Schiessplanes
b) Einberufung zu den Versammlungen und Schiessen
c) Vorberatung und Festsetzung der Geschäfte
d) Vollziehung gefasster Beschlüsse
Im Falle der Demission des ganzen Vorstandes sind die 3 Mitglieder
mit der kürzesten Amtsdauer verpflichtet, eine Wahl nochmals anzunehmen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder
anwesend sind.
Art. 8
Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren auf die Dauer
von 2 Jahren. Diese haben die Rechnung zu prüfen und der Generalversammlung
Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Durchführung
des Schiessens
Art.
9
Alljährlich soll je nach Eingang der Ehrengaben ein Schiessen veranstaltet
werden. Dessen Durchführung ist zu publizieren. Die Festsetzung des jeweiligen Gabensatzes ist Sache
des Vorstandes.
Art.
10
An jedem Gesellschaftsschiessen ist im Schiessstand ein genaues Verzeichnis
der Ehrengaben sowie die Gabenliste des betreffenden Schiesstages anzuschlagen.
Art.
11
Wer den im Schiessplan festgelegten Vorschriften zuwiderhandelt oder
den Weisungen des Vorstandes nicht nachkommt, kann aus dem Schiessstand
weggewiesen werden.
Art.
12
Die eingegangenen Ehrengaben (Natural- und Bargaben) sind grundsätzlich
dem Ehrengabenstich zuzuteilen. Den Einzügern steht das Recht auf 15% der erhaltenen Gaben als Inkassobetrag zu.
Art.
13
Die Gabe des Auszahlungsstiches wird aufgrund des Doppels an den Schützen
oder deren Stellvertretung abgegeben.
Die Gabe des Ehrengabenstiches wird in der Reihenfolge der anwesenden
Rangierten abgeholt. Am Schluss wird die Gabe der nicht Anwesenden an
deren Stellvertretungen abgegeben.
Versicherung
Art.14
Sämtliche Mitglieder und Helfer sind gegen Unfall bei der
Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine zu versichern.
Die Versicherungsprämie wird durch die Schützengesellschaft Stäfa entrichtet.
Auflösung
Art.
15
Im Falle einer Auflösung des Vereins wird das Vermögen einem
Verein mit ähnlicher Zielsetzung zugewiesen.
Statuten
Art.
16
Eine Revision der Statuten kann jederzeit stattfinden, jedoch nur auf
Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens 30 Mitgliedern.
Das Revisionsgesuch ist im letztgenannten Fall 10 Tage vor der Einladung
zur Generalversammlung dem Vorstand einzureichen.
Statutenrevisionen und Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Art.
17
Die vorliegenden Statuten sind von der heutigen Generalversammlung genehmigt
worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die im Jahre 1995 revidierten Statuten.
Stäfa, 03. September 2022
Hochzeit- und Ehrengaben-Schützengesellschaft Stäfa
Der Präsident:
Walter Müller
Der
Aktuar:
Marco Felber
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